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Aufsichtspflicht von Eltern
Ob Kindergarten, Schule oder im eigenen Zuhause – minderjährige Kinder müssen beaufsichtigt werden. Die sogenannte Aufsichtspflicht dient einerseits dem Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen und andererseits auch dem Schutz anderer Personen, denen Schaden durch den jungen Menschen zu gefügt werden könnte. Nur wenn beide Punkte sichergestellt sind, ist die Aufsichtspflicht erfüllt.
Die Aufsichtspflicht ist damit nicht nur eine elterliche Pflicht, sondern auch ein Recht, das Kinder haben. Es können auch nicht erziehungsberechtigte Personen für einen bestimmten Zeitraum die Aufsichtspflicht für Kinder übernehmen, die damit verbundene Verantwortung bleibt in gleichem Masse bestehen.
Was bedeutet Aufsichtspflicht?
Im Gesetz ist die Aufsichtspflicht nicht ganz konkret geregelt. Es gibt jedoch einige allgemeine Punkte, die erfüllt werden müssen:
- Betreuungspflicht - die betreuende Person muss im Betreuungszeitraum anwesend und erreichbar sein
- Belehrungspflicht bzw. Anleitungs- und Kontrollpflicht - die Aufsichtsperson ist dazu verpflichtet, die Kinder oder Jugendlichen über mögliche Gefahrensituationen und falsches bzw. risikohaftes Verhalten aufzuklären und davor zu warnen. Dabei muss sichergestellt sein, dass die Minderjährigen diese Hinweise auch verstehen und sich daran halten. Hierzu zählt etwa die Aufklärung über Risiken im Straßenverkehr oder über Drogen.
- Informationspflicht - befinden sich Kinder und Jugendliche unter der Aufsicht nicht erziehungsberechtigter Personen, müssen diese die Eltern darüber informieren, was sie mit ihren Kindern unternehmen.
Darüber hinaus müssen Eltern sicherstellen, dass fremde Aufsichtspersonen dazu geeignet sind, ihr Kind zu beaufsichtigen und diese auch über etwaige besondere Bedürfnisse oder Krankheiten ihres Kindes informieren. Dem Gesetzgeber ist jedoch ebenso wie Richtern oder der Jugendwohlfahrt bewusst, dass eine Aufsicht nicht in jeder einzelnen Sekunde möglich ist, weshalb dies auch nicht verlangt wird. Wie schon angesprochen, muss aber der Schutz des Kindes und Dritter gewährleistet sein.
Auch wenn die Pflichten der Aufsicht für alle Personen gelten, ändern sich die Anforderungen nach der Anzahl oder dem Alter der zu Beaufsichtigenden. Demnach beeinflussen die Faktoren Alter, Reife, persönliche Eigenschaften (körperliche und geistige Entwicklung, Folgsamkeit, etc.), die Nähe bzw. das Vorhandensein von Gefahrenquellen und die Vorhersehbarkeit eines schädigenden Verhaltens die Art und das Ausmaß der Aufsichtspflicht. Auch die Lebensumstände der Aufsichtspflichtigen können eine Rolle spielen.
Bei bisher verhandelten Schadensfällen unter Verletzung der Aufsichtspflicht gehen diese Punkte auch aus der Rechtsprechung hervor. Außerdem wird danach beurteilt, was in der jeweiligen Situation von einem durchschnittlich sorgfältigen Menschen hätte erwartet werden können.
Wer hat die Aufsichtspflicht bei Kindern?
In erster Linie gilt die Aufsichtspflicht für Eltern von Kindern unter 18 Jahren. Sie können die Aufsicht für einen bestimmten Zeitraum aber auch an andere Personen übergeben. Dies können Großeltern, andere Verwandte, Freunde, Babysitter oder Pädagogen in Schule und Kindergarten sein. Auch Minderjährige können die Aufsicht über andere Kinder übernehmen, sofern sie reif genug dazu sind.
Die Aufsichtspflicht wird in diesen Fällen ausdrücklich oder stillschweigend vereinbart bzw. entsteht durch einen Arbeits- oder Betreuungsvertrag. Sind die Eltern aus bestimmten Gründen nicht erziehungsberechtigt, kann die Aufsichtspflicht auch an Einrichtungen der Jugendwohlfahrt oder an Pflegeeltern übergehen.
Wird die Aufsicht an jemand anderen weitergeben, haftet dieser bei einem durch das Kind verursachten Schaden nur dann, wenn er die Aufsichtspflicht verletzt hat. Allgemein kann eine Verletzung der Aufsichtspflicht je nach Art des Vorfalls zivil-, straf- oder dienstrechtliche Folgen haben.
Ist das Kind älter als 14 Jahre haftet es selbst für den Ersatz von Schäden, die es selbst rechtswidrig verursacht hat, informiert die Kinder- und Jugendstaatsanwaltschaft Wien. Eltern haften nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nachweislich verletzt haben.
Bis zu welchem Alter gilt die Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht der Eltern beginnt mit der Geburt eines Kindes und endet mit dessen Volljährigkeit, also der Vollendung des 18. Lebensjahres. Kann ein Kind mit zunehmendem Alter schon mehr Verantwortung übernehmen, können auch die Eltern ihre Aufsicht lockern.
So müssen etwa Schulkinder über mögliche Risiken am Schulweg aufgeklärt werden. Nur wenn sie körperlich und geistig dazu in der Lage sind, dürfen sie eigenständig zur Schule gehen, ansonsten ist es die Pflicht der Eltern sie zu begleiten bzw. eine andere Aufsichtsperson mitzuschicken.
Aufsichtspflicht in Schule und Kindergarten
Ob in Kindergarten oder Schule, die Pädagogen vor Ort übernehmen während der Betreuungs- bzw. Schulzeit die Aufsichtspflicht für die anwesenden Kinder und Jugendlichen.
Die Aufsichtspflicht zählt zu den Erziehungsaufgaben von Lehrern und ist im Aufsichtserlass des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur (BMUKK) von 1997 geregelt. Im Rahmen des Stundenplans und je nach Diensteinteilung müssen sie die Schüler ab 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn, während der Schulzeit, in den Pausen und bis zum Verlassen des Gebäudes nach Schulschluss beaufsichtigen. Diese Pflicht schließt auch sämtliche interne und externe Schulveranstaltungen mit ein, also ebenso Projekttage, Skikurse oder Sprachwochen. Ausgenommen sind die Pausen zwischen Vormittags- und Nachmittagsunterricht, es sei denn, es handelt sich um eine Ganztagsschule.
Auch dabei sind die schon angesprochenen beeinflussenden Faktoren zu berücksichtigen. So ist ab der neunten Schulstufe ein kurzzeitiger Entfall der Aufsichtspflicht während der Schulzeit oder einer Schulveranstaltung möglich, sofern dies die geistige und körperliche Reife des Schülers zulässt. Laut BMUKK sind die Schulleiter dazu verpflichtet, für die Aufsicht der Schüler durch Lehrkörper zu sorgen. Ist aus bestimmten Gründen kein Lehrpersonal vor Ort, können laut Schulunterrichtsgesetz von 1986 auch andere Personen die Beaufsichtigung der Schüler übernehmen.
Passiert etwas in der Schule oder im Kindergarten, müssen die Erziehungsberechtigten sofort darüber informiert werden. Die Aufsichtspersonen sind zudem dazu verpflichtet, wenn nötig Hilfe zu leisten bzw. ärztliche Unterstützung zu holen.
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Kommentar von Marion |
Eine Mutter von einem Mitschüler meines Sohnes (8 Jahre) wünscht, dass mein Sohn zu Ihnen nach Hause kommen darf, um dort zu spielen. Sie meinte, die Kinder ( ihre 2 Kinder 7 und 9 Jahre und mein Sohn) werden draußen spielen. Ich wurde nicht informiert über die Aktivitäten im Freien. Sie hatten dort einen Pool aufgestellt, wie man sie im Baumarkt bekommt. Dieser war neben und unterhalb der Terrasse platziert. Ihre Jungs sprangen laut ihrer Aussage von der Terrasse von ca. 1 bis 2 Meter Höhe in das Becken, das mit höchstens 1 Meter hohem Wasser gefüllt war. Mein Sohn versuchte das auch und er konnte nicht einschätzen, dass ein Sprung von dieser Höhe mit der Wasserhöhe nicht übereinstimmt. Er bekam eine schwere Verletzung am Fersenbein mit Bruch ab.
Der Pool war von der Terasse aus mit einer Bretterwand uneinsichtig.
- Mein Kind war mit so einem Pool
nicht vertraut. Er kennt nur das Schwimmbad, von wo man nur vom Sprungbrett in das dafür vorgesehene tiefe Wasser springen darf.
- Er wurde über die Gefahren nicht informiert.
- Ich wurde nicht informiert, dass sie meinen Sohn auffordert im Pool zu spielen. Ich wurde nicht informiert, dass sie überhaupt einen Pool haben. Das wäre für mich ein Grund gewesen, ihn nicht zu dieser Familie gehen zu lassen.
- sie hat die Kinder spielen lassen ohne Aufsicht, um mögliche Gefahren abzuwehren.
Für mich ist das Fahrlässigkeit. Mein Sohn ist es nicht gewohnt, sich selbst überlassen zu sein.
Bitte um ihre Meinung
Kommentar von Sunga Weineck |
Kind 8J, hat im Pferdestall einen fremden Pferdesattel mit Farbe besprüht. Wer zahlt den Schaden?
Kommentar von Angelika Wimmer |
Dürfen wir unseren 14-jährigen Sohn 1 Nacht alleine in der Wohnung lassen? Vielen Dank.
Kommentar von Martina K. |
Lt. Jugendschutzgesetzt dürfen sich Kinder unter 14 Jahre an allgemein zugänglichen Orten und öffentlichen Veranstaltungen bis max. 23:00 aufhalten. Das hat mich ziemlich schockiert. Wenn ich das richtig verstehe, darf mein Sohn mit 12 Jahren ohne Beaufsichtigung bis 23:00 wegbleiben (was ich natürlich niemals zulassen würde). Wie sieht es da aber mit der Aufsichtspflicht aus?
Kommentar von Helga |
Der Sohn meines Freundes lebt nach deren Scheidung bei der Mutter. Die Wohnverhältnisse sind nicht ordentlich. Sie schläft auf einer Matratze im Zimmer des Kindes (13 J.) Wenn der Junge mal beim Vater ist, benutzt die Kindesmutter sein Bett - auch für sex. Handlungen. Beweisfotos hat der Junge dem Vater übermittelt. Jetzt wurde beobachtet, dass sie den Buben in der Nacht auch alleine lässt und in nicht einwandfreiem Zustand in der Früh nach Hause fährt. Hat mein Freund eine Chance, dass alleinige Sorgerecht zu bekommen. Sein Sohn möchte ohnehin ab nächstem Jahr (da wird er 14) bei ihm leben. Vielen Dank für die Rückantwort. Helga K.
Kommentar von Alexandra Fürst |
Sehr geehrte Damen & Herren,
Ich hätte eine Frage:
Kann und darf ich meine älteren Kinder (15 & 13 Jahre) mit der Aufsicht des jüngern Kindes (8Jahre) beauftragen (Stundenweise, Nachts,...) oder ist dies lt. Gesetz nicht erlaubt.
(Ich werde immer "belächelt", wenn ich mir eine Kinderbetreuung organisiere, daher die Anfrage)
Mit freundlichen Grüßen & Danke für die Bearbeitung meiner Anfrage
Fürst Alexandra
Kommentar von Karl Schluga |
Guten Tag, in unserer Strasse/Siedlung spielen Kinder ( unter 10 Jahre ) einmal bei uns im Garten dann wieder woanders. Bin ich als Elternteil aufsichtsverpflichtet ( Haftung ) wenn ich Kenntnis habe, dass die Kinder gerade bei uns spielen ?
Kommentar von Isabella Lach |
Mein Enkel (15 J) wurde beim Rauchen 1 Zigarette am Nachmittag mit €80 abgestraft. Nach 11 1/2 Monaten wurde meine Tochter wegen Verletzung der Aufsichtspflicht mit €100 abgestraft. Wie kann man einen Jugendlichen ständig beaufsichtigen, wenn das Gesetz ein Ausgeherlaubnis bis 1Uhr früh erlaubt?
Kommentar von Rainer Fadinger |
Unser sehr verlässlicher Sohn (16 Jahre) möchte am Wochenende (Freitag abends bis Sonntag abends) alleine in der Wohnung in Niederösterreich bleiben, wenn wir Eltern nach Oberösterreich fahren. Darf er das und gibt es dafür eine Rechtsgrundlage? Wir würden ihm das zutrauen.
Kommentar von Petz |
Kind (-8) wurde beim Besuchstag allein ins Schwimmbad gebracht und der Vater fuhr fort. Was tun?
Kommentar von John |
wie ist das wenn ich mit meinen kindern am spielplatz bin und es sind dort kinder ohne eltern (4 Jähriger & 7Jährige), mir wurde keine aufsicht über diese kinder gegeben.. kenne die eltern auch nicht, weis aber wo sie wohnen. wenn diesen 2 kindern was passiert ... bin ich dann mit verantwortlich?
Kommentar von M.Kopecky |
Bin Verantwortlicher für einen Sportverein. Eine Familie, die ihre Kinder regelmäßig zu spät abholt (bis zu 30 min nach Trainingsschluss) hat unserem Trainer mitgeteilt, dass die Eltern uns nach Trainingsschluss von der Aufsichtspflicht entbinden. Üblicherweise bleiben wir bis das letzte Kind abgeholt ist. Welche Haftung hat der Verein nun, wenn dem Kind (8 Jahre) nach dem Training, bevor die Eltern erscheinen, etwas zustößt?
Kommentar von Michi |
Hallo!
Meine Schwiegermutter passt gelegentlich auf meinen Sohn,1,5jahre, auf! Heute passierte es zum 2ten mal dass sie mit meinem Sohn, meine Nichte (7Jahre) zu Fuß von der Schule abholte, aufgrund ihrer Ungeduld (die Beiden haben am Spielplatz der Schule noch gespielt) ging sie bereits nach zuhause! So gingen meine Nichte und mein Sohn etwas später die ca. 800m (Straße, Bach) alleine ohne Aufsichtsperson nach Hause! Ich empfinde diesen Vorfall als Missachtung der Aufsichtspflicht, ich habe ihr bereits nach dem erstenmal gesagt dass ich das nicht will - dass mein Kind “nur” unter der Aufsicht einer 7jährigen auf der Straße (wenn auch nur eine Dorfstraße) unterwegs ist! Meine Schwiegermutter ist hier aber leider anderer Ansicht!
Wie sieht diesbezüglich die Gesetzeslage aus!
Ich Danke Ihnen im Voraus für Informationen!
MFG
Kommentar von g. |
Meine Ex Schwägerin hat meine 2 Neffen (es ist nur der jüngere von meinem Bruder) nach der Scheidung bei ihr. Sie arbeitet als Kellnerin und die Kinder sind an Wochenenden aber auch unter Tags (Nachmittags bzw. Abends) immer alleine!
Der größere kocht auch selbst eine Suppe dass die Beiden was zu essen haben. Sie sind 13 und 11 Jahre!
Kann ihr das Erziehungsrecht entzogen werden bzw. hat mein Bruder hier irgendeine Chance das die Jungs bei ihm bleiben? (Wäre eine deutlich bessere Busverbindung in die Schulen,...)
Kommentar von Marek Brazdil |
Wie ist das mit der Aufsichtspflicht, wenn ich in der Nacht arbeiten gehe und mein Sohn allein zu Hause ist?
Kommentar von Maria |
Wie oben geschrieben ist, Sie haben die Verpflichtung bis 18 J. WENN was passiert, dann wird alles genau angeschaut, ob der Erwachsene seine Aufsichtsverpflichtung verletzt hat. Etwas schwammig.... Eltern kennen sich nicht aus, Behörden können nichts tun?!!
Kommentar von Manuela |
Wie ist das mit der Aufsichtspflicht/Betreuungspflicht nach Ender der Volksschule an schulfreien Tagen und in den Ferien. Die Nachmitagsbetreuung in der NMS steht nur an Schultagen zur Verfügung. Jetzt wird nach der Schule der Hort besucht. Dieser steht dann nicht mehr zur Verfügung.
Kommentar von Nathalie Meyer |
Ich bin seit Dezember 2014 geschieden. Ich und meine Tochter leben in Kärnten. Meine Tochter wollte ab April 2015 bei ihrem Vater (Haus in Kärnten) leben. Das Gericht hat es trotz meiner Vorbehalte entschieden dass meine Tochter bei ihrem Vater lebt. Sie war damals 2015 13 Jahre alt, ab dem Alter kann sich das Kind so entscheiden. Mein Exmann ist sehr viel im Ausland unterwegs USA, Schweden etc.., hat den Dienstort in Wien (er kann auch von zuhause arbeiten) und die Freundin in der Steiermark !
Anfangs hat er meine Tochter 2-3 Tage alleine gelassen. Jetzt sind es schon ein paar mal 1 Woche gewesen. Ich habe der Richterin geschrieben dass er meine Tochter immer wieder alleine lässt und sie meinte sie kann da schwer was machen. Er hat angegeben dass meine Tochter bei seiner Mutter ist oder bei seiner Schwester. Die Mutter also Großmutter ist 84 Jahre ! alt. Hört sehr schlecht und hat kein Auto. Bei der Schwester von meinem ex war meine Tochter kein einziges Mal. Sie verstehen sich nicht gut. Ich bin verzweifelt weil meine Tochter sehr oft alleine gelassen wird. Ich habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihr. Ihre Schule ist auch sehr weit von meinem Wohnort. Sie ist immer wieder bei mir. Wenn die Freundin von meinem ex in Kärnten ist, meidet meine Tochter sie. Sie verstehen sich überhaupt nicht und sie ignoriert meine Tochter.meine Tochter bekommt die erhöhte Familienbetriebe. Das sind über 750 Euro. 367 sind von mir. Meine Tochter bekommt von ihrem Vater pro Monat 110 Euro. Das zum Anziehen ! Die Freundin hat keine Arbeit. Sie lebt von dem Geld was meine Tochter bekommt. Mein Exmann hält sie aus. Was kann ich machen ?? Vielen Dank für die Rückantwort. N. Meyer
Kommentar von sandra |
Wie ist das mit der Aufsichtspflicht, wenn ich in der Nacht arbeiten gehe und die Kinder sind allein?