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Hebammenbegleitung soll auch nach einer Fehlgeburt möglich sein

Wenn Schwangere einen Abort erleiden, bei dem das Geburtsgewicht des Kindes unter 500 g liegt, haben sie nach derzeitiger Rechtslage in Österreich keinen Anspruch auf Leistungen aus dem Mutterschutzgesetz. Die Nachbetreuung durch eine Hebamme muss von den Eltern selbst finanziert werden. Nun stellt Familienministerin Susanne Raab (ÖVP) jedoch Unterstützung für betroffene Familien in Aussicht: Die Kosten für die Betreuung sollen von der Krankenkasse gedeckt werden.

Hebammenbegleitung soll auch nach einer Fehlgeburt möglich sein

Kostenübernahme ab der 18. Schwangerschaftswoche

Eine Fehlgeburt ist ein einschneidendes Erlebnis für Frauen, Eltern und die gesamte Familie. Nach einem unerwarteten Abort profitieren sie daher nicht nur von medizinischer Unterstützung, sondern insbesondere auch von psycho-sozialer Betreuung. Beides ist derzeit jedoch nicht im Gesundheitssystem vorgesehen. Eine Hebamme kann rein fachlich gesehen die Betreuung übernehmen, da sie sowohl über die medizinischen als auch psychologischen Kompetenzen verfügt, die für die Begleitung dieser Situation erforderlich sind.

Derzeit müssen Eltern für die Kosten einer Hebamme selbst aufkommen, eine Übernahme gibt es nicht. Das soll sich aber in absehbarer Zeit ändern, stellt die ÖVP in Aussicht. Künftig werden die Kosten für die Begleitung bei Fehlgeburten ab der 18. Schwangerschaftswoche von den Krankenkassen übernommen. Zudem wurde im Ministerrat ein Maßnahmenpaket zur Unterstützung von Familien bei Fehl- und Totgeburten beschlossen. Es beinhaltet Maßnahmen wie unter anderem Weiterbildungsoffensiven für Ärztinnen und Ärzte und Hebammen und Weiterbildungen für an Familienberatungsstellen sowie Frauen- und Mädchenberatungsstellen tätige Beraterinnen und Berater.

Aktuelle Mutterschutzregelungen unter Begutachtung

Der Gesetzgeber unterscheidet in Österreich eine Fehl- von einer Totgeburt. Als Fehlgeburt gelten Babys, die unter 500 g tot auf die Welt kommen. Totgeburten sind Babys, die während der Schwangerschaft oder bei der Geburt sterben und mehr als 500 g wiegen. Bei einer Totgeburt hat die Mutter Anspruch auf alle Leistungen aus dem Mutterschutzgesetz wie beispielsweise das Beschäftigungsverbot. Mütter, die eine Fehlgeburt erleiden, fallen weder unter das Mutterschutzgesetz, noch haben sie bislang ein Recht auf Hebammenleistungen. Ob und wie sich die 500 g Grenze aufweichen lässt, wird von einer von der Familienministerin Raab installierten Arbeitsgruppe in den nächsten Monaten geprüft.

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